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   BVerwG, 07.12.1960 - IV C 97.59   

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https://dejure.org/1960,314
BVerwG, 07.12.1960 - IV C 97.59 (https://dejure.org/1960,314)
BVerwG, Entscheidung vom 07.12.1960 - IV C 97.59 (https://dejure.org/1960,314)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Dezember 1960 - IV C 97.59 (https://dejure.org/1960,314)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 11, 278
  • NJW 1961, 1176
  • WM 1961, 548
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 02.10.1959 - IV C 317.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - IV C 97.59
    Diese Feststellungen binden die Ausgleichsbehörden (§ 236 LAG, vgl. auch Urteil vom 2. Oktober 1959 - BVerwG IV C 317.58 -, BVerwGE 9, 187 [189]).
  • BVerwG, 06.12.1957 - IV C 290.56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - IV C 97.59
    Daß für den Verlust des Depositenguthabens des Erblassers der Klägerin trotz der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen durchaus nach dem Währungsausgleichsgesetz Entschädigung gewährt werden durfte, entspricht der Auffassung des Senats, wie sie dem Urteil BVerwG IV C 290.56 vom 6. Dezember 1957 unausgesprochen zugrunde liegt.
  • BVerwG, 26.02.1960 - IV C 228.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - IV C 97.59
    Wie das Lastenausgleichsrecht allgemein von dem Gedanken beherrscht ist, daß ein anfänglich eingetretener, sodann beseitigter Schaden nicht einmal mehr feststellungsfähig ist (BVerwGE 10, 187), so sind für den Verlust eines bestimmten Vermögensstückes gewährte Entschädigungszahlungen bei der Ausgleichsleistung zu berücksichtigen, wie es bei der Hausratentschädigung in § 296, bei der hier interessierenden Hauptentschädigung in § 249 Abs. 2 LAG vorgeschrieben ist.
  • BVerwG, 20.03.1959 - III B 131.57

    Nichtberücksichtigung der im Währungsausgleich für Sparguthaben Vertriebener

    Auszug aus BVerwG, 07.12.1960 - IV C 97.59
    Dies hat bereits der III. Senat in seinem eine Nichtsulassungsbeschwerde als unbegründet zurückweisenden Beschluß vom 20. März 1959 (III B 131.57)/(III C 122.57) ausgesprochen.
  • BVerwG, 06.03.1964 - IV C 109.63

    Vertreibungsschaden an einem Einzelhandelsbetrieb - Berücksichtigung der

    Bei Ermittlung des Ersatzeinheitswertes sind auch Mindestwerte für die Betriebsmerkmale zu berücksichtigen, wenn dies für den Betroffenen günstig ist (BVerwG IV C 30.60 in RLA 1962, 220).
  • BVerwG, 08.02.1962 - IV B 126.60

    Unbegründete Nichtzulassungsbeschwerde - Bindung von unanfechtbaren

    Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, ob und in welchem Umfang unanfechtbare Feststellungsbescheide für die Zuerkennung der Hauptentschädigung bindend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 97.59 - = BVerwGE 11, 278) und unter welchen Voraussetzungen solche Bescheide widerrufen werden können (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Juni 1957 - BVerwG IV C 235.56 - = ZLA 1958, 25, 25. April 1958 - BVerwG IV C 110.56 - = IFLA 1959, 39;5. Mai 1958 - BVerwG IV C 174.56 - = IFLA 1959, 236;24. Oktober 1958 - BVerwG IV C 303.58 - = RLA 1959, 127;12. Mai 1960 - BVerwG III C 97.59 - = ZLA 1960, 267, 3. Juni 1960 - BVerwG IV C 381.58 - = IFLA 1961, 72;9. Juni 1961 - BVerwG IV C 273.60 - = RLA 1961, 318;30. August 1961 - BVerwG IV C 86.58 - = ZLA 1961, 374, und8. Dezember 1961 - BVerwG IV C 355.58 -).
  • BVerwG, 08.12.1961 - IV C 166.59

    Rechtsmittel

    Eine Bindung an die Schadensfeststellung besteht, wie in BVerwGE 11, 278 ausgesprochen, dahin, daß der Verlust ais eingetreten zu behandeln und daß von der festgestellten Schadenshöhe auszugehen ist, nicht aber in dem Sinne, daß die Höhe nicht mehr durch Einzelvorschriften beeinflußt werden könnte.
  • BVerwG, 01.11.1961 - IV ER 221.61

    Bindung der Schadensfeststellung im Feststellungsbescheid an die Zuerkennung

    Der beschließende Senat hat in seinemUrteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 97.59 - = ZLA 1961 S. 184, hierzu ausgeführt, daß die Schadensfeststellung im Feststellungsbescheid für die Hauptentschädigung nur in dem Sinne bindend ist, daß überhaupt der Verlust bei der Leistungsgewährung als eingetreten zu behandeln ist und daß von der dort festgestellten Schadenshöhe bei der Leistungsgewährung auszugehen ist, nicht aber in dem Sinne, daß die Höhe nicht mehr durch Einzelvorschriften beeinflußt werden könnte.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 06.05.1959 - IV C 97.59   

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BVerwG, Entscheidung vom 06. Mai 1959 - IV C 97.59 (https://dejure.org/1959,4184)
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